Leistungen Meldewesen - Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden. Dabei müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen (§ 51 Abs. 1 BMG).

Hinweis:

Eine Auskunftssperre entfaltet in der Regel ihre Wirkung nur dann, wenn zuvor ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde sollte die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - sofort bei der Anmeldung erneut beantragt werden.

Wichtig:

Die Gefahren sind konkret vorzutragen und anhand von Nachweisen zu belegen.

Die Auskunftssperre bezieht sich nicht auf Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.

Bitte setzen Sie sich mit den Mitarbeitern des Bürgerbüros persönlich oder telefonisch in Verbindung.

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