Leistungen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Personen, die wegen einer

  • körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
  • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
  • auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens 6 Monate
  • in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,

ist Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel des SGB XII zu leisten.

 

Diese Hilfe hat die Aufgabe, die durch Pflegebedürftigkeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Übernahme von Kosten der stationären Pflege sowie durch Hilfen im häuslichen Bereich auszugleichen, soweit nicht vorrangige Leistungen, vornehmlich die der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), in Anspruch genommen werden können.

 

Sie geht über die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI hinaus und ergänzt diese, welche lediglich eine u. U. nicht bedarfsdeckende Grundsicherung darstellt.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI sind, ebenso wie vergleichbare Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, gegenüber der Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel SGB XII stets vorrangig und ganz oder teilweise auf diese anzurechnen.

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel SGB XII kann in Form von:

  • Pflegebeihilfe bei Pflegestufe 0 (nicht erhebliche oder nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit)
  • Pflegegeld
  • Übernahme der Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft (z.B. Pflegedienst)

erbracht werden.

 

Neben der von der Pflegeversicherung nach dem SGB XI nicht erfassten Pflegestufe 0 werden noch die erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) und die Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufen II und III) unterschieden, für die auch die Pflegeversicherung nach dem SGB XI gleichartige Leistungen erbringt.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Antragsteller ist in Waltrop gemeldet und hält sich hier auch tatsächlich auf.
  • Der Antragsteller ist pflegebedürftig.
  • Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die entsprechenden Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
  • Bei Personen, die einer Pflegekasse angehören, hat die Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Leistungen entschieden (eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist bereits erfolgt).

Einkommensgrenzen

Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel SGB XII werden besondere Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.

 

Antrags- und Bearbeitungsfristen:

Leistungen können ab dem Tag bewilligt werden, an dem dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen könnten (i. d. R. ist das der Tag der Antragstellung). Die Bearbeitungsfrist bis zur ersten Pflegegeldzahlung kann ca. sechs bis zehn Wochen, evtl. auch länger betragen.

 

Die Dauer der Bearbeitung hängt u. a. auch vom Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MdK) ab. Bei pflegebedürftigen Personen, die keiner Pflegekasse angehören, erfolgt die Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen.

 

Hinweis:

Auch wenn von der Pflegekasse bereits Leistungen bewilligt wurden, diese aber zur Deckung der entstehenden Kosten nicht ausreichen, kann eine zusätzliche Leistungsgewährung nach dem SGB XII in Betracht kommen. Lassen Sie deshalb unbedingt Ihren eventuellen Anspruch von unseren Sachbearbeiterinnen prüfen.

 

Rat und Auskunft rund um das Thema Pflege - Pflegeversicherung erhalten Sie auch in unserem Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP).