Leistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Zum 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das Sozialhilferecht - mit inhaltlichen und strukturellen Veränderungen - als Zwölftes Buch ins Sozialgesetzbuch integriert (SGB XII). 

Bei der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII handelt es sich um eine eigenständige, bedarfsorientierte Leistung, die älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient.


Antrags- und leistungsberechtigt sind danach Personen, die

  1. entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie vor dem 01.01.1947 geboren sind oder
  2. die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wobei sich die maßgebliche Altersgrenze dann um jeweils 1 Monat für jedes nachfolgende Geburtsjahr erhöht (also z. B. für den Geburtsjahrgang 1947 auf 65 Jahre und 1 Monat, für den Geburtsjahrgang 1948 auf 65 Jahre und 2 Monate usw.) oder
  3. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind (§ 43 Abs. 2 SGB V) und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird hierbei nicht vorausgesetzt.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht immer dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt, sichergestellt werden kann. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist einer Ehe gleichgestellt.

Der Besitz von Vermögen schließt den Anspruch auf Leistungen jedoch nicht generell aus, da Vermögen unter Umständen geschützt ist und nicht eingesetzt werden muß. Dies wird im Einzelfall geprüft.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Rückkaufswerte von kapitalbildenden Versicherungen

Eigenes Einkommen wird immer angerechnet, so dass die Grundsicherung ggfls. auch nur ergänzend geleistet wird.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohn- Nießbrauch- und Altenteilrechten
  • Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstige Einkünfte

Vom Bruttoeinkommen können Steuern, Krankenkassenbeiträge und Kosten für bestimmte Risikoversicherungen (z. B. Hausratversicherung) abgezogen werden.

Pflegegeldleistungen stellen kein Einkommen im Sinne des Gesetzes dar und werden nicht auf die Leistungen angerechnet.

Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (III. Kapitel SGB XII) werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern nicht berücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 € liegt. Das Einkommen der Eltern wird gemeinsam berücksichtigt, das der Kinder jeweils einzeln. Somit dürfte ein Unterhaltsrückgriff auf Eltern bzw. Kinder kaum zu befürchten sein.


Keinen Anspruch auf Leistungen haben zum Beispiel

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig (z. B. jahrelang nicht durchgesetzte Unterhaltsansprüche, "Verschleudern" von Vermögen, etc.) herbeigeführt haben
  • ausländische Staatsangehörige und Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Elternteil gemeinsam) übersteigt

Die Grundsicherung ist antragsabhängig und wird in der Regel für 1 Jahr bewilligt.

Die Leistung entspricht den Regelsätzen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel. Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand beläuft sich zur Zeit auf 424,00 €.

Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" ein Zuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.

Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit unseren zuständigen Sachbearbeiterinnen. Sie können sich dann vorab über alle wesentlichen Einzelheiten und mitzubringenden Unterlagen informieren.

Im Antrag gemachte Angaben sind zu belegen.


Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise
  • Evtl. Schwerbehindertenausweis
  • Vermögensnachweise
  • Mietvertrag/Nachweis über Miethöhe
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge mit Zahlbelegen
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen bei Trennung/Scheidung
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