Leistungen Mietspiegel


Die Stadt Waltrop erstellt gemäß Ratsauftrag einen Mietspiegel. Dafür werden im Rahmen einer Befragung Erfassungsbögen an die Haushalte versandt. Der Mieterschutzbund wertet die Ergebnisse aus. 

Das steht im Mietspiegel 

Der Mietspiegel weist die monatlichen Nettokaltmieten in Euro je Quadratmeter Wohnfläche (ortsübliche Miete) aus. Er gilt nur für freifinanzierte Wohnungen, nicht für mit öffentlichen Mitteln errichtete, preisgebundene Wohnungen. 

Die ortsübliche Miete beinhaltet in Waltrop neben dem Entgelt für die Nutzung der Wohnung auch das Entgelt für die laufend entstehenden anteiligen Bewirtschaftungskosten (Abschreibung, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis). Nicht enthalten sind die Betriebskosten sowie die Kosten für Schönheitsreparaturen.


Dazu dient der Mietspiegel 

Der Mietspiegel dient als Richtlinie zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten. Darüber hinaus soll der Mietspiegel Rechtssicherheit schaffen und Streit- und Gerichtsverfahren möglichst verhindern. Er bietet den Mietparteien eine Orientierungshilfe, um eigenverantwortlich die Miethöhe je nach Lage, Art, Größe, Ausstattung sowie Zustand der Wohnung und des Gebäudes zu vereinbaren. Der Mietspiegel setzt keine Mieten fest.


Wer erstellt den Mietspiegel? / Wie entsteht der Mietspiegel?

Im Jahr 2019 wurde, nach vorheriger Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss am 20.3.2018, erstmals seit 1992 wieder von der Stadtverwaltung Waltrop ein Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt Waltrop aufgestellt. Der Mietspiegel entstand in Zusammenarbeit mit dem Haus und Grund Eigentümerverein (Haus- und Grund Ostvest e.V.) und dem Mieterschutzbund e.V.

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die örtliche Vergleichsmiete. Er soll den Mietparteien eine übersichtliche Orientierung bieten, darüber hinaus stellt er in Mietstreitigkeiten und insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzungen sowie für Begutachtungen den aktuellen Mietwert dar.

Entsprechend gesetzlicher Vorgaben wird der Mietspiegel erstellt und Einigkeit mit den an der Erstellung beteiligten Institutionen (siehe oben) über Inhalt und Höhe des Mietzinses erzielt.

Zur Ermittlung der Mietzinshöhe werden Fragebögen verteilt. Der Rücklauf, der durch den Mieterschutzbund e.V. ausgewertet wird, führt schließlich zu dem dem Rat einvernehmlich vorgestellten Mietspiegel.

Der Mietspiegel für Waltrop entspricht in Art und Umfang den Anforderungen des Gesetzes.


Waltroper Mietspiegel 2020

Aufgrund der Bestimmungen zum Mietrecht in §§ 558 Abs. 2 BGB ist von Gemeinden ein Mietspiegel zu erstellen und im Abstand von drei Jahren zu prüfen und ggfs. der Marktentwicklungen und den geänderten rechtlichen Bestimmungen anzupassen. Der Mietspiegel von 2020 hat eine Gültigkeit ab dem 1.4.2020 und eine Laufzeit von drei Jahren, d.h. bis zum 31.3.2023. Er wird nach den gesetzlichen Vorgaben vor Ablauf der drei Jahre geprüft und bei Bedarf fortgeschrieben.


Waltroper Mietspiegel 2023

Aufgrund  der  Bestimmungen  zum  Mietrecht  gemäß  §§  558 c Abs.  3  BGB  soll der einfache Mietspiegel nach der Mietspiegelreform ab 01.07.2022 nunmehr alle 2 Jahre der Marktentwicklung angepasst werden. Die Verwaltung hat den Mietspiegel entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe angepasst. Der Rat der Stadt Waltrop hat den angepassten Mietspiegel am 30.03.2023 zur Kenntnis genommen. Der Mietspiegel von 2023 hat eine Gültigkeit ab dem 1.4.2023 und eine Laufzeit von zwei Jahren, d.h. bis zum 31.3.2025. Er wird nach den gesetzlichen Vorgaben vor Ablauf der zwei Jahre geprüft und bei Bedarf fortgeschrieben.

INFORMATION:
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach der gesetzlichen Definition aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Mietspiegel schaffen damit Markttransparenz. Das Hauptanwendungsfeld für Mietspiegel ist das gesetzliche Mieterhöhungsverfahren, mit dem der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Zudem ist der Mietspiegel eine wichtige Informationsquelle bei der Anwendung der sog. Mietpreisbremse. Dies gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die im Einzelnen von den Ländern festgelegt werden. In diesen Gebieten darf die zulässige Wiedervermietungsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent überschreiten (s. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/WohnenImmobilien/Immobilienmarktbeobachtung/ProjekteFachbeitraege/Mietspiegel/Mietspiegel.html). 

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