Leistungen Kinder unverheirateter Eltern / -Elternteile

Steht bei Geburt des Kindes der Vater nicht fest, wird das Jugendamt durch Gesetz Amtspfleger oder Amtsvormund des Kindes und kann durch Erklärung der Mutter den Vater urkundlich selbst oder gerichtlich feststellen lassen.

Beide Elternteile des Kindes sind dem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Das Jugendamt setzt die Unterhaltsansprüche urkundlich selbst fest oder läßt die Unterhaltsansprüche gerichtlich festsetzen.

Das Jugendamt kann für eheliche Kinder zum Beistand durch das Amtsgericht bestellt werden und setzt die Unterhaltsansprüche des Kindes fest.

Wenn die Ehelichkeit eines Kindes auf dem Klageweg angefochten werden soll, kann das eheliche Kind vom Jugendamt vertreten werden.

Liegen Erb- und Pflichtteilsansprüche eines Kindes vor, bei dem eine Amtspflegschaft, Vormundschaft oder Beistandschaft besteht, werden diese vom Jugendamt geltend gemacht.