Leistungen Ladenschluss - Allgemeine Öffnungszeiten

Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr.

Das Ladenöffnungsgesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen, sowie sonstige Verkaufsstände, sofern in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem wird dem gewerblichen Anbieten gleichgestellt, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:

Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden.

Gast- und Speisewirtschaften, bei denen Waren nicht zur Mitnahme sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.

Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Eine geschlossene Veranstaltung ist gegeben, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Hingegen ist keine geschlossene Veranstaltung und damit eine Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes gegeben, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann erworben werden kann.

Ladenöffnungszeiten

Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00 bis 24.00 Uhr geöff-net sein. Die gesetzlichen Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag.

An Sonn- und Feiertagen ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz ebenfalls verboten.

Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, können Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und

Genussmittel anbieten sowie Verkaufsstellen zur Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet werden.

Für Volksfeste, Messen, Märkte und Ausstellungen gelten weiterhin besondere Ausnahmen nach der Gewerbeordnung.

Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Im Grundsatz dürfen an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:

Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflan-zen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Diese dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Lediglich am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gilt diese Regelung nicht. An diesen Tagen ist eine Öffnung der Verkaufsstellen nicht zulässig.

Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.

Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaft-licher Produkte. Auch diese Verkaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (z.B. Eisverkaufswagen).

Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.

Weitere Verkaufsonntage und -feiertage

Die Ordnungsbehörden können zudem an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung bis zur Dauer von fünf Stunden gestatten. Die Freigabe kann dabei auf be-stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Von der Freigabe ausge-nommen sind drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingst-sonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, namentlich Kar-freitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag. An diesen Tagen darf kein Verkauf stattfinden.

In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen an jährlich höchs-tens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Waren, die für die Orte kenn-zeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Die einzelnen Orte, die davon grundsätzlich Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zur LadenöffnungsVO aufgelistet. Auch hier gilt allerdings, dass eine Freigabe der Sonn- und Feiertage durch die zuständigen Ordnungsbehörden durch Verordnung zu erfolgen hat.

Regelungen bei Apotheken, Tankstellen, Flughäfen und Personenbahnhöfen

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss.

Tankstellen ist eine ganztägige Öffnung zur Abgabe von Ersatzteilen zur Erhal-tung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie zur Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadt-pläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs ist eine ganztägige Öffnung für den Verkauf von Reisebedarf gestattet, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr.

Verkauf im Gaststättengewerbe

Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).

Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür

Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.

Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und an-deren allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.

Verboten ist an Sonn - und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Be-ratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grund-sätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.

Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtsprechung zum Bundesladenschlussge-setz, dass weder der Inhaber noch sein angestelltes Personal am Tag der offenen Tür an-wesend sein durften. Grundsätzlich zulässig ist hingegen die Anwesenheit von Bewa-chungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigte Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.

Sonderfall: Mischbetriebe, zum Beispiel Kioske

Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.

Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.

Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft wer-den, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die Polizei-stunde für Trinkhallen. 4

Das Feiertagsgesetz

Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem La-denöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW.

Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen.

Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltun-gen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.

 (Merkblatt der IHK zum Ladenöffnungsgesetz)

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