Leistungen Schöff:innenwahl

Allgemeines zur Schöffenwahl

Die Stadt Waltrop stellt in jedem fünften Jahr die Vorschlagsliste für die Auswahl der aus Waltrop kommenden Schöff:innen  für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen auf.

Schöff:innen wirken an der Strafrechtspflege mit. Sie sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz verpflichtet und in ihrem Amt nicht an Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichter:innen über Unschuld oder Schuld der Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und im Falle einer Verurteilung, die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist.

Ausführliche Informationen zum Schöffenamt gibt das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Zahl der von der Stadt Waltrop zu benennenden Personen für das Schöffenamt wird durch das Landgericht Bochum für jede einzelne Amtszeit gesondert festgelegt.

Wer kann Schöffe werden? Und wer nicht?

Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

In die Vorschlagsliste sind gemäß §§ 32 - 34 GVG nicht aufzunehmen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
  • Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  • Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
  • Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
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