Leistungen Bauantrag Bearbeitungsdauer

Sie möchten, dass Ihr Bauantrag zügig bearbeitet wird?

Leider führen komplex verfasste Gesetztestexte oft zu einem falschem Verständnis oder Halbwissen. So führen auch die in der Bauordnung NRW angegebenen Fristen zur Bearbeitung eines Bauantrags zu einer Erwartungshaltung, der wir nicht entsprechen können. Es ist richtig, dass die Bauordnung NRW der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Frist von 3 Monate bzw. im vereinfachten Verfahren 6 Wochen zur Bescheidung des Bauantrags setzt. Oft übersehen wird jedoch, dass diese Frist erst beginnt, wenn der Bauantrag vollständig ist und die im Verfahren zu beteiligenden Stellen ausreichen Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.

Die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Waltrop möchte Ihre Anträge zügig bearbeiten - Sie können uns dabei helfen.

 

1. Reichen Sie den Bauantrag bitte vollständig ein:

Der häufigste Grund dafür, dass eine zügige Bearbeitung von Bauanträgen nicht möglich ist, liegt in der Unvollständigkeit von Anträgen. Der Umfang der Bauantragsunterlagen ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt. In der Regel sind bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser darüber informiert, welche Unterlagen zur Antragstellung notwendig sind und welche Anforderungen an diese Unterlagen bestehen. Dennoch werden Anträge oft unvollständig eingereicht. Es ist daher ratsam, vor der Antragstellung zu überprüfen, ob die Unterlagen vollständig und unterschrieben sind und ob sie den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen.

Zuerst wird ein Bauantrag auf seine formelle Vollständigkeit geprüft. Sollte der Bauantrag unvollständig eingereicht worden sein, informieren wir Sie kurzfristig unter der Nennung der Gründe hierüber. Sie bekommen eine angemessene Frist, um den Antrag nachzubessern. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als zurückgenommen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber eingeführt um die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten. Sollte die gesetzte Frist in Ihrem Falle nicht ausreichen, können Sie eine angemessene Fristverlängerung beantragen.

Ist der Bauantrag vollständig, erfolgt die Beteiligung anderer Stellen.

 

2. Reichen Sie die Bauantragsunterlagen bitte in ausreichender Anzahl ein:

In vielen Fällen genügt die Einreichung des Bauantrags in 3-facher Ausfertigung. Mehrfachausfertigungen werden benötigt, um andere Stellen zu beteiligen und um Ihnen schlussendlich eine Ausfertigung als Anlage zu einer Baugenehmigung zukommen zu lassen. Bei großen Vorhaben oder Vorhaben im Außenbereich müssen in der Regel mehrere Stellen beteiligt werden. Sofern die Ausfertigungen nicht in entsprechender Anzahl vorliegen, können Beteiligungen erst ausgelöst werden, wenn wir die Ausfertigungen von zuvor beteiligten Stellen zurückerhalten und das Verfahren zieht sich unnötig in die Länge. In der Regel informieren wir Sie darüber, wenn es sinnvoll ist, weitere Mehrfachausfertigungen vorzulegen um die Beteiligungen schneller auslösen zu können. Wenn Sie sich unsicher sind, wie viele Ausfertigungen Sie einreichen sollten, fragen Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde.

 

3. Beteiligungsfrist für zu beteiligende Stellen:

Zu beteiligende Stellen haben 2 Monate Zeit, um Bedenken gegen den Bauantrag geltend zu machen. Diese Frist ist gesetzlich festgeschrieben und kann nicht verkürzt werden.

Es kann vorkommen, dass die Bauvorlagen für beteiligte Stellen nicht ausreichend sind. Nach entsprechender Rückmeldung fordern wir Sie dann auf, die Unterlagen zu vervollständigen und beteiligen nach der Vervollständigung die jeweilige Stelle erneut. Um diese Verzögerung zu vermeiden, können Sie  vor Einreichung des Bauantrags mit der jeweiligen Stelle zu klären, welchen Umfang die nötigen Unterlagen haben müssen (z.b.mit der unteren Naturschutzbehörde die Angaben zu Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bei Außenbereichsvorhaben oder die Angaben zu wassergefährdenden Stoffen mit der unteren Wasserbehörde, wenn diese im Rahmen des Bauvorhabens anfallen).

 

Erst hiernach beginnt die eigentliche Prüfung des Bauantrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde. In der Regel erhalten Sie nun auch zügig die Bescheidung Ihres Bauantrags.

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