Leistungen Schwerbehindertenvertretung

Interessensvertretung für schwerbehinderte Menschen

Wir vertreten Ihre Interessen!

Interessensvertreter der schwerbehinderten Menschen:

Matthias Hopp
Rathaus Altbau, Raum 1.0.11 
Telefon: 02309 930297
E-Mail: schwerbehindertenvertretung@waltrop.de

Stellvertreter:

Lars Borak 
Rathaus Altbau, Raum 1.0.7 
Telefon: 02309 930352 
schwerbehindertenvertretung@waltrop.de

Sprechzeiten:

Jeden Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechen Sie uns an!

Aber was genau macht die Schwerbehindertenvertretung?

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen im Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind grundsätzlich im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§ 178 SGB IX) geregelt.

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die tatsächliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den beruflichen Ablauf bei der Stadtverwaltung Waltrop zu unterstützen bzw. zu fördern. 

Die Schwerbehindertenvertretung

  • fördert die Einstellung von Menschen mit Behinderungen (siehe § 164 (1) Satz 6 SGB IX),
  • steht Menschen mit Behinderungen beratend und helfend zur Seite,
  • überwacht die Einhaltung der Gesetze (besonders bezüglich § 154 - § 155, § 164 - § 167 SGB IX),
  • beantragt präventive Maßnahmen (siehe § 167 SGB IX),
  • hilft bei der Klärung von Problemen mit der/dem Arbeitgeber/in,
  • beugt Kündigungen von Menschen mit Behinderungen vor (siehe § 168 - § 175 SGB IX),
  • unterstützt bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes (siehe § 164 (4) Punkt 4 und 5 SGB IX).

Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 182 SGB IX eng zusammen mit

  • dem Personalrat,
  • der/dem Inklusionsbeauftragte,

Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört auch die Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung an die zuständigen Behörden sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

Diese Aufgabe erfüllt die Schwerbehindertenvertretung insbesondere dadurch, dass sie

  • darüber wacht, dass die zugunsten (schwer-)behinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
  • Maßnahmen, die den (schwer-)behinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt, z.B. Arbeitgeber, Integrationsamt, Arbeitsamt.
  • Anregungen und Beschwerden von (schwer-)behinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; die (schwer-)behinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen unterrichtet.

Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Beteiligungsrechte

Im Unterschied zum Personalrat hat die Schwerbehindertenvertretung keine echten Mitbestimmungsrechte. Allerdings ist der Dienstherr dazu verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung in verschiedenen Angelegenheiten zu beteiligen

Einstellungen

  • Bei der Besetzung freier Stellen wacht die SBV über die Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes (AGG).
  • Stellenausschreibung
  • Vom Grundsatz sind alle Stellen auszuschreiben (Art 33 Abs.2 Grundgesetz (GG)).
  • Sie sind diskriminierungsfrei zu formulieren (§ 11 AGG).
  • Eine unterschiedliche Behandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen ist nur dann zulässig, wenn dem/ der Behinderten für die auszuübende Tätigkeit wesentliche Anforderungen fehlen würden und dieser Nachteil nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeglichen werden könnte (§ 164 Abs.4 SGB IX).

Bewerbungsverfahren

  • Die SBV hat das Recht zur Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, behinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Satz 2 SGB IX).
  • Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn der/die Bewerber/in offensichtlich nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt (§ 165 Satz 3 SGB IX). Nach geltender Rechtsprechung ist dem/der behinderten Bewerber/in selbst bei zweifelhafter fachlicher Eignung die Gelegenheit zu geben, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner /ihrer Eignung zu überzeugen.

Einstellungsgespräche / Fragerecht

  • Auch hinsichtlich des Fragerechts ist eine Ungleichbehandlung behinderter Bewerber/innen grundsätzlich nicht zulässig.
  • Ausnahmsweise sind Fragen zulässig, wenn der auszuübenden Tätigkeit eine bestimmte Behinderung entgegensteht (wesentliche Anforderung an die Tätigkeit).

Auswahlentscheidung

  • Bei gleicher fachlicher Eignung ist der/die behinderte Bewerber/in für die Einstellung vorrangig zu berücksichtigen.
  • Ist die SBV mit der beabsichtigten Auswahlentscheidung nicht einverstanden, erfolgt die Erörterung mit der Dienststelle.

Teilzeit-/Mehrarbeit

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Sie werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 164 (5) und § 207 SGB IX).

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Ein Aspekt der Präventionsarbeit bei der Stadtverwaltung Waltrop betrifft das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 167, Absatz 2) wird hierunter die Pflicht des Dienstherrn verstanden, Beschäftigte, die länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt sind, aktiv zu unterstützen. Das Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten gemeinsam nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.

Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen dem Personalrat und der Dienststelle abgeschlossen.

Barrierefreiheit

Unter Barrierefreiheit wird meist nur eine stufenlose Fortbewegungsmöglichkeit verstanden. Barrierefreiheit ist mehr. Barrierefreiheit bedeutet auch Orientierungshilfen, Beschilderung, Beleuchtung, Hörhilfen, Ansagen, eigenständige Nutzung des Internets u. v. m. für Menschen mit körperlicher Behinderung, Hörbeeinträchtigung, Sehschwäche u. a. (vgl. Behindertengleichstellungsgesetz).

Die Stadtverwaltung Waltrop achtet bei allen Baumaßnahmen auf eine umfassende Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen

Bei allen Baumaßnahmen wird die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Sie kann deshalb auch Ihre Vorschläge für bauliche Veränderungen wie z. B. barrierefreie Zugänge, Aufzüge, behindertengerechte Toiletten u. a. unterstützen. Sprechen Sie uns an!

Kündigung

Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter/ gleichgestellter Arbeitnehmer/innen , z. B. bei längerer Krankheit, Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin oder anderen Verhaltensweisen, die zur Abmahnung führen können, Personalabbau ... muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) frühzeitig und umfassend durch den Arbeitgeber informiert werden, um durch geeignete Maßnahmen eine Kündigung zu verhindern.

Sofern die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers nicht abzuwenden ist, greift in der Regel für behinderte/ gleichgestellte Arbeitnehmer/innen ein besonderer Kündigungsschutz. Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz regelt § 173 SGB IX.

Unabhängig vom besonderen Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer/innen der allgemeine Kündigungsschutz.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer/innen gilt auf Grundlage vom:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 621 ff.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L, TVöD VKA)
  • Personalvertretungsgesetz (LPVG NRW)
  • …..

Besonderer Kündigungsschutz ( §§ 168 ff. i.V.m. § 2 SGB IX)

Wesentlicher Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes

  • will der Arbeitgeber einen/eine schwerbehinderten/gleichgestellten Arbeitnehmer/in kündigen, d.h. dessen Arbeitsverhältnis durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers beenden, so muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen.
  • gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann sowohl der betroffene behinderte/gleichgestellte Arbeitnehmer/in als auch der Arbeitgeber beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  • gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber unzulässig und deshalb unwirksam.
  • eine rückwirkende Zustimmung des Integrationsamtes ist rechtlich nicht zulässig. 
    Achtung! Die Feststellung der Unzulässigkeit/Unwirksamkeit einer Kündigung trifft das Arbeitsgericht aufgrund einer entsprechenden Klage.

Weitere Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz

  • Entlassungen aus Witterungsgründen werden geregelt in § 173 (2) SGB IX.
  • Außerordentliche Kündigungen werden geregelt in § 174 SGB IX.
  • Kündigungen aus Anlass eines Streiks werden geregelt in § 174 (6) SGB IX.
  • Erweiterter Beendigungsschutz im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wird geregelt in § 175 SGB IX.

Weitere aktuelle Informationen zum Thema Behindrung & Beruf und findet Ihr hier:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

https://www.integrationsaemter.de/infothek/61c10/index.html