Leistungen Fliegende Bauten im Sinne von § 78 BauO NRW

Fliegende Bauten sind im Sinne der Definition des § 79 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden (z.B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte, ...).

Ein Fliegender Bau mit Ausführungsgenehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn seine Aufstellung der Untere Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich angezeigt ist. Die Betreiberin oder der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baues rechtzeitig vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Waltrop unter Vorlage des Prüfbuches anzeigen. Gegebenenfalls ist ein Lageplan erforderlich.

Die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Waltrop prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt, erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden und ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird.

Kosten

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 Euro. 

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