Leistungen Friedhof - Übernahme von Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch, SGB XII). Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Anders als andere Sozialhilfeleistungen kann der Antrag auch noch gestellt werden, nachdem die Beerdigung veranlasst wurde oder erfolgt ist. Zuständig für Leistungen nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger, - in dessen Gebiet der Sterbeort liegt bzw. der bis zum Ableben für den Verstorbenen Sozialhilfeleistungen erbracht hat (Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch - SGB XII wie z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Leistungen für einen Pflegeheimaufenthalt).

Im Kreis Recklinghausen ist der Antrag bei der Kreisverwaltung Recklinghausen zu stellen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Recklinghausen unter dem hier angeführten Link.

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