Leistungen Meldewesen - Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Neues Melderecht ab 1. November 2015 bringt Änderungen - Vermieter haben künftig eine Bestätigung beim Einzug auszustellen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes ab 01.11.2015 kommen auf Wohnungsgeber (Vermieter) Veränderungen zu, die beide Seiten, Mieter und Vermieter, kennen sollten.  Ab dem genannten Stichtag wird erneut die Mitwirkungspflicht des Vermieters eingeführt. Somit haben künftig  Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu zählen insbesondere auch Wohnungsverwaltungen – bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Mieter (Wohnungsnehmer) zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt.

In wenigen Fällen greift diese Regelung auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).

Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person dafür zwei Wochen Zeit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus!

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.
  • Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung sowie weitere Informationen zu den Vorschriften des neuen Bundesmeldegesetzes für Wohnungsgeber sind dieser Information beigefügt.

Weitere Neuerungen sind zudem unter anderem:

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen  und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.