Leistungen Ausnahmegenehmigung für Umzug

Wenn die örtlichen Gegebenheiten das problemlose Abstellen eines Umzugsfahrzeuges nicht ermöglichen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Sie wird grundsätzlich nur für ein Umzugsfahrzeug erteilt. Ausnahmen müssen gesondert begründet werden.

Sowohl Privatpersonen als auch Umzugsunternehmen können einen Antrag stellen.

Welche Genehmigungsinhalte gibt es?

  • Das Umzugsfahrzeug soll im Haltverbot, im Fußgängerbereich oder Ähnlichem abgestellt werden.
  • Das Umzugsfahrzeug könnte zwar grundsätzlich ohne Ausnahmegenehmigung abgestellt werden, etwa bei freiem Parken, im eingeschränkten Haltverbot oder in einer Ladezone. Tatsächlich ist dies wegen ständig parkender Fahrzeuge oder anderer Ladetätigkeiten aber nicht möglich. Daher soll eine mobile Haltverbotszone eingerichtet werden.

Antragszeitpunkt/Genehmigungserteilung
Sie sollten den Antrag nach Möglichkeit mindestens 14 Tage vor dem Umzugstermin schriftlich stellen. Nach der Bearbeitung Ihres Antrages muss rechtzeitig eine Haltverbotszone eingerichtet werden, Näheres dazu siehe weiter unten. Die Antragstellung und die Erteilung der Genehmigung ist auch per Fax möglich.

Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung muss durchgeführt werden, wenn ein Außenaufzug eingesetzt wird, keine Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten gemacht werden können, oder wenn das Fahrzeug an Stellen abgestellt werden soll, die nicht zum Halten freigegeben sind.

Wann muss die Haltverbotszone errichtet werden?
Die Haltverbotszone muss drei Tage, also 72 Stunden vor dem Umzugstermin von Ihnen als Antragsteller oder einem beauftragten Unternehmen eingerichtet werden.

Wie muss die Haltverbotszone beschildert werden?
Um die zu reservierende Fläche einzugrenzen, müssen zwei transportable Haltverbotsschilder verwendet werden. Diese Schilder müssen Sie privat bei einer Fachfirma beschaffen, Adressen dazu finden Sie in den Gelben Seiten unter der Rubrik "Verkehrsabsicherung". Hierbei entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
Auf der Vorderseite der Haltverbotsschilder müssen Zusatzschilder mit der Angabe des Umzugsdatums, der Anfangs- und Enduhrzeit sowie der Parkregelung vor Ort gut sichtbar angebracht sein.
Auf der Rückseite der Haltverbotsschilder müssen der Name, die Anschrift sowie die Telefonnummer des Berechtigten zu lesen sein.
Bei Geltung der Ausnahmegehenhmigung auf dem Seitenstreifen beziehungsweise in Parkbuchten ist auch das Zusatzschild 1052-37 anzubringen.
Die Haltverbotsschilder müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Die Entfernung von Schildunterkante bis zum Boden muss mindestens 2 Meter, bei Radwegen 2,20 Meter betragen.
Alle weiteren Details zur Einrichtung der Haltverbotszonen finden Sie in den Hinweisen und Auflagen der Ausnahmegenehmigung.

Benötigt wird ein formloser schriftlicher Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Name, Anschrift, Rufnummer, Faxnummer. Bitte geben Sie an, wo Sie per Telefon oder Fax auch tagsüber erreichbar sind.
  • Umzugsdatum: Dauer des Umzugs (Uhrzeit von ... bis ...)
  • Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten: Wie ist die Verkehrsbeschilderung beziehungsweise örtliche Situation an der Stelle, an der das Umzugsfahrzeug abgestellt werden soll? Gibt es ein Haltverbot, einen Parkscheinautomat, Parkbuchten, oder dergleichen? Für die Errichtung einer mobilen Haltverbotszone ist zusätzlich noch die genaue Ortsangabe erforderlich, wo die Haltverbotsschilder aufgestellt werden sollen. Geben Sie hierzu die Straße und Hausnummer beziehungsweise Hausnummern an. Die Richtigkeit der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten muss durch Sie bestätigt werden.
  • Angaben zu der Länge der Halteverbotszone (ein normaler LKW mit zulässigem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen benötigt etwa 15 Meter).

Was können Sie tun, wenn am Umzugstag trotz ordnungsgemäßer Ausschilderung noch Fahrzeuge in der Absperrung stehen?
Sie können sich mit dem Ordnungsamt für eventuelle Abschleppmaßnahmen in Verbindung setzen. Die Telefonnummer ist auch in der Genehmigung angegeben.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der einzurichtenden Halteverbotszone.