Leistungen Festsetzung Märkte

Die Zulässigkeit von Marktveranstaltungen mit bestimmten Sonderrechten, den sogenannten Marktprivilegien, ist in den §§ 68 ff. der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und an einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Festsetzung werden im Folgenden kurz dargestellt:

1. Märkte mit Marktprivilegien
Messen, Märkte, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten – so besonders an Sonn- und Feiertagen - stattfinden, bedürfen der ordnungsbehördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien wie die Befreiung vom Sonn- und Feiertagsrecht und von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung. Die Festsetzung erlegt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren. Die Rechtsfolgen der Festsetzung werden unten noch näher erläutert.

2. Privatmärkte ohne Marktprivilegien
Dem Veranstalter eines Marktes steht es jedoch frei, seine Veranstaltung ohne Festsetzung durch die Gemeinde durchzuführen. Es handelt sich dann um einen sog. Privatmarkt, für den die Marktprivilegien nicht gelten. Die Anbieter müssen sich daher an alle Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte) sowie an das Ladenschlussgesetz halten.

3. Festsetzungsverfahren
Der Veranstalter eines Spezial- oder Jahrmarktes hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Veranstaltung, sofern

  • die Veranstaltung einen der in § 68 GewO normierten Markttypen darstellt,
  • er einen Antrag auf Festsetzung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde stellt und
  • keine Versagungsgründe gemäß § 69 a Abs. 1 GewO vorliegen.

Der Behörde steht kein Ermessen bezüglich der Festsetzung zu ("hat festzusetzen") und sie kann diese insbesondere nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünde kein konkreter Bedarf für diesen Markt.

3.1. Markttypen des § 68 GewO
3.1.1. Spezialmarkt gemäß § 68 Abs. 1 GewO
Ein Spezialmarkt gemäß § 68 Abs. 1 GewO muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Mindestens 12 gewerbliche Anbieter (Teilnahme privater Anbieter ist möglich, diese zählen aber bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht mit),
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung (d.h. keine Dauerveranstaltung),
  • Feilbieten (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, also kein Verkauf
    nach Muster oder Katalog und keine bloße Werbung) nur bestimmter Waren, also
    entweder einzeln aufgezählt oder festgelegt nach ihrer stofflichen bzw. auf die Gat-
    tung bezogene Verwandtschaft (z. B. Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeug etc.) oder nach dem Verwendungszweck (Weihnachtsmärkte, Antiquitätenmärkte etc.),
  • zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder – in größeren Gemeinden - je Ortsteil: 1 Monat (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1991 –BVerwG 1 C 4.89), bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarkts, z. B. Briefmarkenbörse,
  • er kann auch erstmalig stattfinden,
  • die Teilnahme von Schaustellerunternehmen ist zulässig; diese zählen bei der Berechnung der Teilnehmerzahl zwar mit, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter ganz klar überwiegen (mehr als 50 %).

3.1.2. Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO
Ein Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO wird durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Mindestens 12 gewerbliche Anbieter (Teilnahme privater Anbieter ist möglich, diese zählen aber bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht mit),
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung (d. h. keine Dauerveranstaltung),
  • Feilbieten von Waren aller Art; jedoch kann der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen bestimmte Warenarten ausschließen und festlegen, welche Waren angeboten werden dürfen,
  • zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder Ortsteil: 1 Monat,
  • er kann auch erstmalig stattfinden,
  • die Teilnahme von Schaustellerunternehmen ist zulässig; diese zählen bei der Berechnung der Teilnehmerzahl zwar mit, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter ganz klar überwiegen (mehr als 50 %).

3.1.3. Trödelmärkte
Unter den Begriff des "Trödels" fallen alte oder gebrauchte Gegenstände, aber auch wertlose oder geringgeschätzte Neuwaren. Zum Trödel können daher grundsätzlich alle Warenarten zählen, von Neu- über Gebrauchtwaren bis hin zu Raritäten, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dem nicht mehr oder kaum noch handelsfähigem Abfall. Da Trödelwaren damit keine derart abgrenzbare Typik haben, dass sie unter den Begriff des Spezialmarkts mit dem Angebot "bestimmter Waren" fallen, werden sie in Waltrop als Jahrmärkte festgesetzt.

3.1.4. Leistungs- und Gewerbeschauen
Sogenannten Leistungs- und Gewerbeschauen örtlicher Gewerbetreibender, wie z. B. Friseurmessen mit Handwerksprüfungen, sind vom Typ her als Jahrmärkte einzustufen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Anbieter so groß ist (ab ca. 60 Anbieter), dass eine Festsetzung als Ausstellung gemäß § 65 GewO in Frage kommt.

4. Antragsteller
Die Festsetzung von Märkten erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters (§ 69 Abs. 1 GewO). Dies kann nur eine natürliche oder eine juristische Person sein (wie z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein, nicht jedoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Veranstalter ist diejenige Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, z. B. die Mietverträge über die Standplätze abschließt und das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt.

5. Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit für die Festsetzung richtet sich gemäß § 155 Abs. 2 GewO nach Landesrecht: In NRW sind dies die örtlichen Ordnungsbehörden.

6. Antragsunterlagen
Da die Festsetzungsbehörde grundsätzlich nicht gestaltend tätig wird, muss ein Antrag auf Festsetzung folgende Mindestanforderungen enthalten:

  • Angaben über die zugelassenen Waren,
  • voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment,
  • Teilnahmebedingungen,
  • Lagepläne,
  • Zeitraum / Öffnungszeiten,
  • Führungszeugnis des Veranstalters,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate.

Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie z. B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Ist die Gemeinde selbst Veranstalter, wird das Erfordernis eines Antrags durch einen Beschluss des entscheidungszuständigen Organs der Gemeinde ersetzt. Auf eine Festsetzung darf jedoch nicht verzichtet werden.

7. Antragsfristen
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch dringend anzuraten. Es könnte sonst vorkommen, dass ein anderer Veranstalter den vorgesehenen Zeitraum schon "blockiert" hat, in dem der Markt stattfinden soll.

8. Form, Dauer und Inhalt der Festsetzung
Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Veranstalter. Die Veranstaltung ist grundsätzlich für jeden Fall der Durchführung festzusetzen, kann jedoch auch für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden.

9. Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
Die Behörde darf die Festsetzung nur ablehnen, wenn einer der Versagungsgründe des § 69 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GewO vorliegt und der Mangel nicht durch eine Auflage nach § 69a Abs. 2 GewO geheilt werden kann. Die Versagungsgründe sind im Einzelnen:
9.1 Die Veranstaltung erfüllt nicht die in den §§ 64 bis 68 GewO festgelegten Voraussetzungen
Das ist im hier interessierenden Zusammenhang der Fall, wenn es sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um einen Spezial- oder Jahrmarkt im Sinne des § 68 GewO handelt, z. B. nicht genügend gewerbliche Anbieter teilnehmen oder die Zeitabstände zwischen zwei ähnlichen Veranstaltungen weniger als einen Monat betragen.
9.2. Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der mit der Durchführung betrauten Person
Die Veranstaltung wird ebenfalls nicht festgesetzt, wenn der Antragsteller oder eine von ihm mit der Durchführung beauftragte Person unzuverlässig ist. Das ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (ständige Rechtsprechung). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse erforderliche einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.
Beispiele: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (darum auch die Vorlage von Führungszeugnis und u. U. steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung), körperliche oder geistige Gebrechen, wie z. B. Trunksucht oder Geisteskrankheiten.
9.3 Verstoß gegen öffentliches Interesse
Ein Festsetzungsantrag ist zudem abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt dann vor, wenn die Durchführung gegen eine Norm des Bundes- oder Landesrechts verstößt. In Betracht kommen z. B. Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (z. B. Verkauf von Hehlerware auf dem festzusetzenden Markt) oder das Ordnungswidrigkeitengesetz, ebenso wie Verstöße gegen landesrechtliche Sperrzeitregelungen oder das Landesimmissionsschutzrecht (Lärmbelästigung). Die Festsetzung nach § 69 GewO befreit jedoch von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit, da der Landesgesetzgeber eine solche Befreiung in § 4 Nr. 1 Feiertagsgesetz NW ausdrücklich aufgenommen hat.
Auch eine konkrete Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Veranstaltungsteilnehmer widerspricht dem öffentlichen Interesse. Hier ist an die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bzw. die Nichteinhaltung von Hygienevorschriften zu denken (z. B. fehlende Kühlung von Molkereiprodukten). Auch naturschutzrechtliche Belange können im Einzelfall einer Festsetzung entgegenstehen.
9.4 Veranstaltung wird vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten
Adressaten dieser Regelung sind hauptsächlich Einkaufszentren. Durch die Inanspruchnahme der Marktprivilegien im Rahmen der Festsetzung würde die Veranstaltung nicht dem Ladenschlussgesetz unterliegen, wodurch gegenüber anderen Einzelhändlern ein erheblicher Wettbewerbsvorteil zum Tragen käme.
9.5 Auflagen gemäß § 69 a Abs. 2 GewO
Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. In erster Linie ist hier z. B. an brandschutzrechtliche Auflagen zu denken.
Ein hohes Angebot von Neuwaren reicht für eine Auflagenerteilung nicht aus.

10. Rechtsfolgen der Festsetzung
Die Festsetzung verschafft dem Veranstalter handfeste Vorteile, erlegt ihm aber auch Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
10.1. Marktprivilegien
Durch die Festsetzung werden die Aussteller und Anbieter von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt. Dies sind im Einzelnen:

  • Die Vorschriften des 2. Titels der Gewerbeordnung (stehendes Gewerbe) finden keine Anwendung; zu beachten sind jedoch die Vorschriften bzgl. überwachungsbedürftiger Anlagen (vgl. § 24 GewO).
  • Für den Vertrieb von Waren und Leistungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO) ist keine Reisegewerbekarte erforderlich, soweit die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung umfasst werden (anders bei unterhaltenden Tätigkeiten).
  • An die Stelle der normalen Öffnungszeiten treten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes bleiben unberührt. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (§ 105 b Abs. 2 S. 1 GewO) findet keine Anwendung.
  • Für das Ausschenken von alkoholischen Getränken ist eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich.

10.2. Weitere Rechtsfolgen

  • die Behörde kann die Teilnahme eines Ausstellers oder Anbieters wegen Unzuverlässigkeit untersagen (§ 70 a GewO),
  • die Behörde kann die Festsetzung nur in dringenden Fällen zurücknehmen ("Bestandsschutz", § 69 b GewO),
  • Teilnahmerecht für Jedermann (§ 70 Abs. 1 GewO), der die Voraussetzungen der vom Veranstalter festgelegten Teilnahmebestimmungen erfüllt,
  • es darf kein anderer Veranstalter den Markt durchführen, als der, der den Antrag gestellt hat,
  • es dürfen nur dem festgesetzten Typ entsprechende Waren verkauft werden (Beispiel: nur Weihnachtsartikel auf einem Weihnachtsmarkt, bei einem Antiquitätenmarkt nur Waren, die vor 1955 hergestellt worden sind),
  • im Interesse der Teilnehmer und Besucher muss der Veranstalter den Markt durchführen (§ 69 Abs. 2 GewO); der Verstoß stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar, allerdings kann die Behörde den Markt auf Kosten des Veranstalters durchführen.

11. Rücknahme und Widerruf der Festsetzung
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Festsetzung wegen Entgegenstehens eines öffentlichen Interesses hätte abgelehnt werden müssen, muss die Behörde die Festsetzung zurücknehmen (Bsp.: Seuchengefahr, die noch zum Zeitpunkt der Durchführung besteht). Sie kann (Ermessen) die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 GewO bekannt wird (z. B. Unzuverlässigkeit des Veranstalters oder weniger als 12 gewerbliche Anbieter), der bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung vorlag. Von Rücknahme gemäß § 69b Abs. 2 GewO spricht man, wenn die Versagungsgründe nach der Festsetzung erst entstehen.

12. Kosten der Festsetzung
Die Gebühr beträgt zwischen 100€ und 750€.

Kosten

Die Gebühr beträgt zwischen 100 Euro und 750 Euro.

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner