Leistungen Sonn- und Feiertagsschutz (Feiertagsgesetz NW)

Bestimmte Tätigkeiten, die selbstverständlich und fester Bestandteil Ihres alltäglichen Lebens sind, sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Die folgende Übersicht soll Ihnen als Orientierung behilflich sein, was erlaubt ist und was nicht.

Regelungen für alle Sonn- und Feiertage

Während der Hauptgottesdienstzeit, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen verboten, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben.

Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.  

Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Hier gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) selbst. Hier ein paar weitere Beispiele.

Beispiele für zulässige und verbotene Tätigkeiten

Art der Tätigkeit

zulässigverboten
private Autowäsche X
Autowaschanlagen an Tankstellen X
Wohnungsumzüge X
Mitfahrzentralen X
BräunungsstudiosX 
FitnesscenterX 
SaunenX 
nicht gewerbsmäßige GartenarbeitenX 

Zusätzlich gibt es generelle Ausnahmen vom Arbeitsverbot. So sind folgende Arbeiten erlaubt:

  • Betrieb der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs,
  • Betrieb von Tankstellen,
  • Fahrzeugbewachung,
  • unaufschiebbare Arbeiten zur Verhütung eines Notstands,
  • Arbeiten zur Abwendung von Schäden an Gesundheit oder Eigentum.

Regelungen für die Karwoche bis Karsamstag

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten. Am Karfreitag sind bis zum Karsamstag, 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
  • Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operretten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
  • Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen

Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.

Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.

Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.

Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag

An den drei Feiertagen im November gelten die gleichen Verbote wie in der Karwoche. Abweichungen gibt es hinsichtlich der Uhrzeiten.

An Allerheiligen und am Totensonntag gelten die Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.

Am Volkstrauertag sind verboten

  • Märkte
  • gewerbliche Ausstellungen
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste und Ähnliches sowie
  • der Betrieb von Spielhallen bis 13 Uhr

Für die musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen und Veranstaltungen gilt an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

Regelungen für Heiligabend

Am Heiligabend sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen. Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.

Ausnahmen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz

Das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beinhaltet Regelungen und Verbote, insbesondere Arbeitsverbote und Veranstaltungsverbote, die an allen Sonn- und Feiertagen von den Bürgerinnen und Bürgern zu beachten sind. Ausnahmen von den Verboten können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - in sehr seltenen Fällen - erteilt werden.

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung, sh. § 10 Feiertagsgesetz NW.

Falls es sich um "Stille Feiertage" handelt, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig. Stille Feiertage sind Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und der Volkstrauertag.

Bei Beschäftigungen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitgesetz.

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