Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Zum 01.01.2005 wurde das bis dahin geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das Sozialhilferecht - mit inhaltlichen und strukturellen Veränderungen - als Zwölftes Buch ins Sozialgesetzbuch integriert (SGB XII).

Die heutige Sozialhilfe nach dem III. Kapitel SGB XII umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt und dient, wie auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem IV. Kapitel SGB XII, der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie sind als existenzsichernde Leistungen den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II vergleichbar. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel ist gegenüber den - weitgehend entsprechenden - Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel nur nachrangig zu gewähren.

 

Personen, die sich tatsächlich in Waltrop aufhalten und nicht in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherzustellen, können einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel SGB XII haben. Vorrangig sind ebenfalls Leistungsansprüche nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) zu prüfen, da eine Leistungsgewährung sowohl nach den Bestimmungen des SGB II als auch nach den Bestimmungen des SGB XII in der Regel nicht möglich ist.

 

Durch die Sozialhilfe sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ein zwar einfaches, aber menschenwürdiges Leben zu führen und auf Dauer befähigt werden, künftig unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:

  • Ernährung
  • Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie
  • Kleidung, Körperpflege
  • Hausrat
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • Bei Kindern und Jugendlichen auch der besondere, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf sowie einmal jährlich zusätzliche Leistungen für die Schule

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Leistungen für angemessene Unterkunfts- und Heizungskosten, der zusätzlichen Leistungen für die Schule und bestimmter Sonderbedarfe, wird grundsätzlich nach pauschalen Regelsätzen erbracht.

Die Regelsätze entsprechen denen der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem IV. Kapitel und belaufen sich zur Zeit für einen Haushaltsvorstand auf 359,00 €, für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf 287,00 €.

 

Auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen (auch der mit in Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen) die Leistungsansprüche vermindern oder gänzlich ausschließen kann.

 

Einkommen ist/sind u.a. zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen, auch aus dem Ausland
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Unterhalt
  • Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zum einzusetzenden und verwertbaren Vermögen gehören u.a. zum Beispiel:

  • Pkw
  • Bargeld und Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Haus- und Grundvermögen
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

 

Sowohl auf Einkommen als auch Vermögen sind u.U. Freibeträge einzuräumen. Eine genaue Prüfung ist jeweils im Einzelfall erforderlich, da sich die Freigrenzen nach verschiedenen Kriterien richten (z. B. Art der Hilfegewährung etc.) und eine Reihe von Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten sind. So beträgt die Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, derzeit 1.600,00 €; für alleinstehende Personen, die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel erhalten, jedoch 2.600,00 €. 

 

Auch gibt es Vermögensarten/-gegenstände, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen entweder ganz oder teilweise nicht verwertbar sind oder von deren Einsatz bzw. Verwertbarkeit der Sozialhilfebezug nicht abhängig gemacht werden kann (z. B. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, angemessener Hausrat, Familien- oder Erbstücke).

 

Antragsverfahren

(Bitte beachten Sie hierzu auch den Abschnitt "Unterlagen")

 

Leistungen nach dem SGB XII sind antragsabhängig und werden grundsätzlich nicht  für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Um den Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist die Mitwirkung des Antragstellers/Leistungsempfängers erforderlich. Alle Tatsachen, die für die Leistung bedeutsam sind oder sein könnten, müssen angegeben werden.

Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, muss der Auskunftserteilung zugestimmt werden. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, so müssen diese selbst benannt oder vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitgeteilt werden, die sich später zu den gemachten Angaben ergeben. Dies gilt auch für Änderungen, die rückwirkend eintreten, z. B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente. 

Unterlagen

Personalausweis, Nachweise aller Einkünfte ( z.B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide...), Nachweise über Vermögen ( z.B. Sparbücher, KfZ-Brief...), Nachweise aller Belastungen ( z.B. Versicherungen...), Mietbescheinigung / Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate

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