Leistungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG ist ein völlig eigenständiges Leistungsrecht, das mit den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII nicht vergleichbar ist.

Das Leistungsniveau des AsylbLG geht von der Annahme aus, dass es sich hier in der Regel um einen nur vorübergehenden Aufenthalt mit einer lediglich kurzzeitigen Hilfegewährung handelt. Gegenüber den Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt fallen die Leistungen nach dem AsylbLG sowohl von der Höhe als auch ihrem Leistungsumfang her deshalb deutlich geringer aus und stellen nur ein existenzielles Minimum sicher.


Das Leistungsspektrum des AsylbLG umfasst

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Verbrauchsgüter des Haushalts.

Leistungen zur medizinischen Versorgung (§ 4 AsylbLG)
Im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.

Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)
Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalles begründet sind und keine Regelleistung darstellen (z.B. Fahrtkostenerstattung für Beschaffung von Passpapieren).

Versorgung mit Wohnraum
Die Stadt Waltrop ist nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichtet, die ihr durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dies erfolgt in den von der Stadt Waltrop errichteten und unterhaltenen Übergangswohnheimen als Sachleistung (§ 3 AsylbLG). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben in der Regel keinen Anspruch auf Anmietung einer eigenen privaten Wohnung, so dass auch die hierfür anfallenden Wohnungskosten nicht übernommen werden.

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