Leistungen Gaststättenerlaubnis

Wichtige Änderungen im Gaststättengesetz zum 1. Juli 2005

Durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen wurde auch das Gaststättengesetz in wichtigen Teilen geändert.
Für die Abgabe von alkoholfreien Getränken, Kostproben und zubereiteten Speisen wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis mehr benötigt. Auch Beherbergungsbetriebe, die Speisen und Getränke (auch alkoholhaltige) nur an Hausgäste abgeben, benötigen keine Gaststättenerlaubnis mehr.
Dennoch gelten für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe die übrigen Vorschriften des Gaststättengesetzes. Z.B. sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden nach wie vor berechtigt, die Betriebe zu kontrollieren und die Verantwortlichen sind verpflichtet, die nötigen Auskünfte zu geben. Auch können zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Auflagen angeordnet werden. Eine Gewerbemeldung für diese erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe muss aber weiterhin vorgenommen werden.

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig.

Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll oder eine Person ein Gaststättengewerbe in anderen Räumlichkeiten ausüben möchte. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Feuerwehr etc.) erteilt werden kann.

Bei Speisewirtschaften ist zu beachten, dass gem. § 8 Entwässerungssatzung fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. Wegen der weiteren Anforderungen, z.B. der Erforderlichkeit einer Abscheideanlage, wenden Sie sich bitte an die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Mitarbeiter der Stadt Waltrop.

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen

  • an Sie als Gastwirt,
  • an Ihr Betriebskonzept und/oder
  • an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume

grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.

Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!

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