Zum 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das Sozialhilferecht - mit inhaltlichen und strukturellen Veränderungen - als Zwölftes Buch ins Sozialgesetzbuch integriert (SGB XII).
Bei der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII handelt es sich um eine eigenständige, bedarfsorientierte Leistung, die älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient.
Antrags- und leistungsberechtigt sind danach Personen, die
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird hierbei nicht vorausgesetzt.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht immer dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt, sichergestellt werden kann. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist einer Ehe gleichgestellt.
Der Besitz von Vermögen schließt den Anspruch auf Leistungen jedoch nicht generell aus, da Vermögen unter Umständen geschützt ist und nicht eingesetzt werden muß. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Eigenes Einkommen wird immer angerechnet, so dass die Grundsicherung ggfls. auch nur ergänzend geleistet wird.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
Vom Bruttoeinkommen können Steuern, Krankenkassenbeiträge und Kosten für bestimmte Risikoversicherungen (z. B. Hausratversicherung) abgezogen werden.
Pflegegeldleistungen stellen kein Einkommen im Sinne des Gesetzes dar und werden nicht auf die Leistungen angerechnet.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (III. Kapitel SGB XII) werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern nicht berücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 € liegt. Das Einkommen der Eltern wird gemeinsam berücksichtigt, das der Kinder jeweils einzeln. Somit dürfte ein Unterhaltsrückgriff auf Eltern bzw. Kinder kaum zu befürchten sein.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben zum Beispiel
Die Grundsicherung ist antragsabhängig und wird in der Regel für 1 Jahr bewilligt.
Die Leistung entspricht den Regelsätzen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel. Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand beläuft sich zur Zeit auf 424,00 €.
Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" ein Zuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit unseren zuständigen Sachbearbeiterinnen. Sie können sich dann vorab über alle wesentlichen Einzelheiten und mitzubringenden Unterlagen informieren.
Im Antrag gemachte Angaben sind zu belegen.
Notwendige Unterlagen: