Wir vertreten Ihre Interessen!
Interessensvertreter der schwerbehinderten Menschen:
Matthias Hopp
Rathaus Altbau, Raum 1.0.11
Telefon: 02309 930297
E-Mail: schwerbehindertenvertretung@waltrop.de
Stellvertreter:
Lars Borak
Rathaus Altbau, Raum 1.0.7
Telefon: 02309 930352
schwerbehindertenvertretung@waltrop.de
Sprechzeiten:
Jeden Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sprechen Sie uns an!
Aber was genau macht die Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen im Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind grundsätzlich im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§ 178 SGB IX) geregelt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die tatsächliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den beruflichen Ablauf bei der Stadtverwaltung Waltrop zu unterstützen bzw. zu fördern.
Die Schwerbehindertenvertretung
Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 182 SGB IX eng zusammen mit
Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört auch die Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung an die zuständigen Behörden sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.
Diese Aufgabe erfüllt die Schwerbehindertenvertretung insbesondere dadurch, dass sie
Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Beteiligungsrechte
Im Unterschied zum Personalrat hat die Schwerbehindertenvertretung keine echten Mitbestimmungsrechte. Allerdings ist der Dienstherr dazu verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung in verschiedenen Angelegenheiten zu beteiligen
Einstellungen
Bewerbungsverfahren
Einstellungsgespräche / Fragerecht
Auswahlentscheidung
Teilzeit-/Mehrarbeit
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Sie werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 164 (5) und § 207 SGB IX).
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ein Aspekt der Präventionsarbeit bei der Stadtverwaltung Waltrop betrifft das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 167, Absatz 2) wird hierunter die Pflicht des Dienstherrn verstanden, Beschäftigte, die länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt sind, aktiv zu unterstützen. Das Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten gemeinsam nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.
Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen dem Personalrat und der Dienststelle abgeschlossen.
Barrierefreiheit
Unter Barrierefreiheit wird meist nur eine stufenlose Fortbewegungsmöglichkeit verstanden. Barrierefreiheit ist mehr. Barrierefreiheit bedeutet auch Orientierungshilfen, Beschilderung, Beleuchtung, Hörhilfen, Ansagen, eigenständige Nutzung des Internets u. v. m. für Menschen mit körperlicher Behinderung, Hörbeeinträchtigung, Sehschwäche u. a. (vgl. Behindertengleichstellungsgesetz).
Die Stadtverwaltung Waltrop achtet bei allen Baumaßnahmen auf eine umfassende Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen
Bei allen Baumaßnahmen wird die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Sie kann deshalb auch Ihre Vorschläge für bauliche Veränderungen wie z. B. barrierefreie Zugänge, Aufzüge, behindertengerechte Toiletten u. a. unterstützen. Sprechen Sie uns an!
Kündigung
Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter/ gleichgestellter Arbeitnehmer/innen , z. B. bei längerer Krankheit, Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin oder anderen Verhaltensweisen, die zur Abmahnung führen können, Personalabbau ... muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) frühzeitig und umfassend durch den Arbeitgeber informiert werden, um durch geeignete Maßnahmen eine Kündigung zu verhindern.
Sofern die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers nicht abzuwenden ist, greift in der Regel für behinderte/ gleichgestellte Arbeitnehmer/innen ein besonderer Kündigungsschutz. Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz regelt § 173 SGB IX.
Unabhängig vom besonderen Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer/innen der allgemeine Kündigungsschutz.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer/innen gilt auf Grundlage vom:
Besonderer Kündigungsschutz ( §§ 168 ff. i.V.m. § 2 SGB IX)
Wesentlicher Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes
Weitere Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Behindrung & Beruf und findet Ihr hier:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen