Um zunächst einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.
Wer betreibt ein Reisegewerbe?
Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. hierzu § 42 Abs. 2 GewO), oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also (unangemeldet) zum Kunden „geht“.
Der Angestellte braucht keine Reisegewerbekarte
Seit dem 14. September 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe keine eigene Reisegewerbekarte mehr (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007).
Es ist zu beachten:
Ausnahmen
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich - nach der erforderlichen Anzeige des Gewerbes nach § 14 GewO - lediglich an den Marktmeister wenden.
Einige Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u. a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden (zu Imbissen vgl. unten). Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist von der Pflicht ausgenommen. Gegebenenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
Antrag, Gültigkeit und Kosten
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Wohnort des Antragstellers.
Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Im Antrag sollte die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
Die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet.
Erforderliche Unterlagen bei der Antragstellung:
Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte wird nach Zeitaufwand berechnet und beträgt i.d.R. rund 200.