Dienstleistungen/Zuständigkeiten Besonderer Kündigungsschutz

Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und denen gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erfordert die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe stellen. Wir führen als Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versuchen, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Dem Integrationsamt wird anschließend ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet.

Ansprechpartner/innen
  • Herr Jan Müller (Sachgebietsleiter)
    Telefon 02361/50-2085
    Stadthaus A, Raum 0.36
  • Frau Tanja von Keitz
    Telefon 02361/50-2105
    Stadthaus A, Raum 0.40