Dienstleistungen/Zuständigkeiten Verpflichtungserklärungen (für Besuchseinreisen)

Soweit Visumspflicht besteht, ist auch für Besuchseinreisen bereits vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum einzuholen. Die Erteilung eines Visums steht im Ermessen der zuständigen Auslandsvertretung. Zuständig für die Erteilung des Visums sind daher die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt nur zu Besuchszwecken ist vor der Erteilung des Visums die Verpflichtung durch einen Dritten erforderlich. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Sie umfasst aber auch die Ausreisekosten. Nähere Informationen über eine bestehende Visumspflicht sowie die Notwendigkeit einer Verpflichtungserklärung im Einzelfall erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

Die Verpflichtung eines Dritten erfüllt nur dann die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhaltes, wenn die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet erfüllt werden kann.

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zugunsten eines Einreisewilligen benötigen Sie:

  • Ausweisdokument zur Feststellung Ihrer Personenidentität
  • Personalien, Adresse im Ausland und Passnummer des einreisewilligen Ausländers
  • Einkommensnachweise zur Feststellung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit

Im Einzelfall werden weitere Unterlagen von Ihnen benötigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

Kosten

Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung werden 29 Euro an Gebühren erhoben.

Ansprechpartner/innen