Dienstleistungen/Zuständigkeiten Ordnungsbehördliche Bestattungen

Veranlasst niemand die Bestattung eines Verstorbenen, muss die Ordnungsbehörde die Beisetzung veranlassen. Die hierfür entstandenen Kosten werden von den nach Bestattungsgesetz Verpflichteten (siehe § 8 BestG NRW) zurückgefordert.

Ansprechpartner/innen
  • Frau M. Kraft
    Telefon 02361/50-1637
    Stadthaus A, Raum 1.48