Dienstleistungen/Zuständigkeiten Städtebauliche Verträge

Vertragliche Regelungen mit dem Ziel der Mobilisierung und Bebauung von Grundstücken werden häufig in der Form von Bau- bzw. sonstigen Durchführungsverpflichtungen zwischen der Stadt und dem Investor oder Bauherren getroffen. Es kann sich hierbei um privatrechtliche wie um öffentlich-rechtliche Verträge handeln. Im § 11 Baugesetzbuch (BauGB) sind speziell die öffentlich-rechtlichen, städtebaulichen Verträge genannt. Mit Hilfe von städtebaulichen Verträgen kann die Gemeinde privat Investoren zur Finanzierung eigentlich öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Flächenentwicklung auf "freiwilliger" Basis heranziehen.

Als Gegenleistung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes kann vom Investor oder Bauherren die Übernahme der Planungskosten oder die Erstattung eines Infrastrukturbeitrages für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen verlangt werden. Mit städtebaulichen Verträgen lässt sich nicht alles finanzieren und übertragen. Rechtsprechung und das Gesetz haben den städtebaulichen Verträgen Grenzen gesetzt. Zwar müssen die Leistungen nicht auf das Plangebiet beschränkt bleiben, aber in der Regel gilt:

  • Es muss sich um Aufwendungen handeln, die zunächst die Gemeinde zu tragen hat und nicht auf Grund rechtlicher Regelungen auf Private übertragen werden können.
  • Die finanzielle Gegenleistung des Investors muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
  • Die Vereinbarung ist nicht zulässig, wenn der Bauherr auf die zu erbringende Leistung der Behörde einen Rechtsanspruch hat.
  • Kosten, Aufwendungen und Leistungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein.