Dienstleistungen/Zuständigkeiten Gestaltungssatzung

Alle Aktivitäten im Baubereich wirken auf das gestalterische Erscheinungsbild der Stadt ein. Der Gemeinde ist mit der Gestaltungssatzung nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ein Instrument zur Steuerung des baulichen Erscheinungsbildes an die Hand gegeben. Ganz allgemein gilt der Grundsatz: Die verfassungsrechtlich verbürgte Baufreiheit ist zu gewährleisten. In sie darf nur aufgrund von Gesetzen und Verordnungen eingegriffen werden. Andererseits unterliegen historisch gewachsene und/oder erhaltenswerte Ortskerne vielfach einem Veränderungsdruck, der ohne zusätzliche Regelungen eine anspruchsvolle Ortsbildpflege in Frage stellen kann. Solchen Gegebenheiten entsprechend gestattet der § 86 BauO NRW der Gemeinde, örtliche Bauvorschriften als Gestaltungssatzungen zu erlassen.

Die Gemeinde kann sich des Instrumentes der Gestaltungssatzung dann bedienen, wenn Handlungsbedarf vorliegt, das heißt:

  • wenn es um die Erhaltung und Sicherung der Gestaltqualität wertvoller städtebaulicher Ensembles und Einzelgebäude geht
  • wenn an die Gestaltung von Neubaugebieten zum Schutz des Ortsbildes besondere Anforderungen zu stellen sind
  • wenn erkennbar ist, dass die verfügbaren Instrumente des Baugesetzbuches (BauGB) und der BauO NRW nicht ausreichen oder notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen.

Für die rechtlich verbindliche Einbindung von Gestaltungsanforderungen stehen der Gemeinde zwei Optionen zur Verfügung:

  • Es können gestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan aufgenommen werden oder
  • Gestalterische Festsetzungen können als eine eigenständige Gestaltungssatzung erarbeitet werden.

Gestaltungssatzungen können Anforderungen an die formale Gestaltung baulicher Anlagen sowie auch an das zu verwendende Baumaterial stellen. Sie können auch Regelungen enthalten, die über das Einzelgebäude hinaus für ein gesamtes Ortsbild wirksam werden, z.B. Regelungen über Dachlandschaften, Materialfarbigkeit, Gebäudestellung oder Fassadenproportionen. Gestaltungssatzungen können nur Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Unterhaltung baulicher Anlagen und Gebäude stellen. Sie können jedoch nicht Bau-, Änderungs- und Abbruchgebote oder -verbote festsetzen.

Verschiedene Gestaltungssatzungen finden Sie hier.