Dienstleistungen/Zuständigkeiten Integrationskurse (Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung)

Am 1. Januar 2005 trat das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz wurden staatliche Integrationsangebote für Zuwanderer gesetzlich geregelt. Den Kern staatlicher Integrationsmaßnahmen und- bemühungen bilden dabei die Integrationskurse, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.

Ziel des Integrationskurses ist die Förderung der Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit. Weiterhin soll in einer Auseinandersetzung mit der Kultur, der Geschichte, mit den politischen Werten der Verfassung, mit der Rechtsordnung und den politischen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates der positive Umgang mit der neuen Lebenswelt gefördert werden.

Gute Deutschkenntnisse und Kenntnisse des Rechts- und Gesellschaftssystems sind ein unabdingbares Instrument, dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe und Chancengleichheit näher zu kommen. Gute Sprachkenntnisse steigern die Chancen zur Integration in den Arbeitsmarkt und sind die Grundlage für eine erfolgreiche Bildungskarriere.

Umfang des Kurses
Der allgemeine Integrationskurs umfasst pro Teilnehmer maximal 960 Unterrichtseinheiten (UE) a 45 Minuten und bildet eine Einheit bestehend aus den Komponenten:

  • Sprachkurs mit bis zu 900 Unterrichtseinheiten
  • Orientierungskurs mit 60 Unterrichtseinheiten

Teilnehmer am Sprachkurs
Teilnehmer am Sprachkurs sind Zugewanderte ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Teilnehmer am Orientierungskurs sind Personen, die den Sprachkurs durchlaufen haben, oder Zugewanderte, die bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

Teilnahmeberechtigung
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder zum Zwecke des Familiennachzugs erhält und wenn Ausschlusstatbestände nicht vorliegen. Der Teilnahmeanspruch erlischt nach zwei Jahren.

Teilnahmeverpflichtung
Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er

  • einen Teilnahmeanspruch (s.o.) hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • Leistungen nach dem SGB II bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II vorgesehen ist
  • in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Teilnahme auf Antrag
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann auf Antrag Ausländer ohne gesetzlichen Teilnahmeanspruch zur Teilnahme am Integrationskurs zulassen.

Ziel des Sprachkurses
Der Sprachkurs dient dem Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne der Integrationsziele und führt über Basis- und Aufbausprachkurs zum Niveau B1, das auf der Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens als erste Stufe der selbständigen Sprachverwendung beschrieben ist.

Ziel des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs zielt auf eine Auseinandersetzung der Zuwanderinnen und Zuwanderer mit den grundlegenden Werten der Gesellschaft, der Rechtsordnung, der Geschichte und Kultur, die das Zurechtfinden in der Gesellschaft und den positiven Umgang mit der neuen Lebenswirklichkeit fördern soll.

Träger der Integrationskurse
Das BAMF ermächtigt private und öffentliche Träger zur Durchführung der Integrationskurse. Über die jeweils zugelassenen Träger erstellt das BAMF eine Liste.

 

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