Dienstleistungen/Zuständigkeiten Feuerwerke

Das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Voraussetzungen richten sich nach der Klasse des Feuerwerks sowie dem Ort und Zeitpunkt/der Dauer des Abbrennens. Dabei gilt es, die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung zu beachten.

Kosten

gem. Verwaltungsgebührenordung NRW

Formulare

Abbrennanzeige eines Feuerwerks gem. § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann per Post, online oder persönlich geschickt werden.

Ansprechpartner/innen
  • Frau L. Wessel
    Telefon 02361/50-1639
    Stadthaus A, Raum 1.47