Dienstleistungen/Zuständigkeiten Abmeldung

Die Abmeldung des Wohnsitzes ist notwendig, wenn man

  • in das Ausland verzieht oder
  • aus seiner Wohnung auszieht und kein fester Wohnsitz mehr besteht oder
  • einen Nebenwohnsitz aufgibt und keinen neuen Nebenwohnsitz begründet.

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Eine Abmeldung ist auch frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt dann zum Datum das Auszugs.

Die meldepflichtige Person soll die Abmeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht.

Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache:

  • Die Personalausweise und Reisepässe bzw. Aufenthaltstitel und ausländische Dokumente der abzumeldenden Personen.

Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Abmeldung durch eine Person vertreten lassen. Vorzulegen sind dann:

  • Das Abmeldeformular (siehe unten).
  • Die Personalausweise und Reisepässe bzw. Aufenthaltstitel und ausländische Dokumente der abzumeldenden Personen.
  • Eine Vollmacht. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

Zudem kann die meldepflichtige Person das Abmeldeformular inkl. Ausweis- und ggfls. Passkopie auch übersenden.

Die Abmeldung in das Ausland bzw. die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes kann auch online über das Online-Serviceportal der Stadt Recklinghausen erfolgen (siehe unten).

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich nur innerhalb von zwei Wochen am neuen Wohnort anmelden. Die dortige Meldebehörde ist verpflichtet, die Gemeinde über den Umzug zu informieren.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweise und Reisepässe bzw. Aufenthaltstitel und ausländische Dokumente, ggfls. Abmeldeformular und Vollmacht

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