Dienstleistungen/Zuständigkeiten Freizügigkeitsrecht / zentraler Ansprechpartner

Aufenthaltsrecht / Freizügigkeitsvoraussetzungen

Im Einklang mit den Freizügigkeitsvoraussetzungen benötigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU).

Für ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten müssen bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein: 

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU:

  • Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit – zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  • Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
  • Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben,
  • sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen