Dienstleistungen/Zuständigkeiten Wiederkehrende Prüfungen

Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - PrüfVO NRW ist der Bauherr bei folgenden baulichen Anlagen verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen wiederkehrend prüfen zu lassen:

  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Beherbergungsstätten i. S. d. SBauVO
  • Hochhäuser
  • Mittelgaragen und Großgaragen
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen mit mehr als 500 qm Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  • allgemein bildende und berufsbildende Schulen
  • Hallenbauten für gewerbliche und industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 qm
  • Messebauten
  • Abfertigungsgebäude von Flughäfen mit mehr als 2000 qm
  • Abfertigungsgebäude von Bahnhöfen mit mehr als 2000 qm
  • sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet hat.

Die o. g. Begrifflichkeiten sind jeweils an die Begriffsdefinitionen in den Sonderbauverordnungen angekoppelt.

Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten bzw. deren technischen Anlagen
Diese Sonderbauten sind von der Bauaufsichtsbehörde wiederkehrend zu prüfen.

Im Einzelfall ist die untere Bauaufsichtsbehörde befugt, auch für andere Sonderbauten Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (= wiederkehrende Prüfungen), anzuordnen. Diese Anordnungsbefugnis umfasst sowohl bauliche Prüfungen, als auch (wiederkehrende) Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen.

Die Anordnung erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung oder durch selbstständige Ordnungsverfügung. Geht es um die wiederkehrende Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen, beinhaltet die bauaufsichtliche Anordnung ein Gebot zu aktivem Handeln, der Bauherr hat dann eine Bringschuld, d.h., er muss die fraglichen technischen Anlagen und Einrichtungen überprüfen lassen und Bescheinigungen darüber der Behörde innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen.

Ferner gibt die PrüfVO NW für die hier genannten technischen Anlagen und Einrichtungen (und bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen) die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung durch Prüfsachverständige vor. Über diese Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen hat der Bauherr ggf. Bescheinigungen vorzulegen.

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