Dienstleistungen/Zuständigkeiten Sperrzeitenregelungen: Hinausschieben bzw. Aufheben

Die Regelungen hinsichtlich der Sperrzeiten ergeben sich aus § 3 der Gewerberechtsverordnung. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen) gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.

Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein (§ 3 Abs. 5 GewRV) oder für einzelne Betriebe (§ 3 Abs. 6 GewRV) verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Kosten

Der Gebührenrahmen beträgt 10 bis 70 Euro. Die Gebühr wird anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes im Einzelfall festgelegt.

Formulare

Formloser Antrag mit Begründung.

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