Leistungen Unterhalt für Kinder (bis 12 Jahre)

Alleinerziehende Elternteile können für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag), die mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den monatlichen Unterhalt bis zur Höhe der Regelunterhaltsbeträge aus öffentlichen Mitteln nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Die Leistungen können für höchstens 72 Monate gewährt werden.

Die Unterhaltsfähigkeit des anderen Elternteils wird von Amts wegen geprüft.

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen

Dem Formantrag ist eine Meldebescheinigung und eine Geburtsurkunde des Kindes sowie ein Nachweis über Bemühungen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen, beizufügen. Bei geschiedenen Eheleuten ist die Vorlage des Scheidungsurteils erforderlich. Bei Halbwaisen muss die Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils und der Antrag bzw. der Bescheid über die Halbwaisenrente vorgelegt werden.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung