Die Unterhaltsfähigkeit des anderen Elternteils wird von Amts wegen geprüft.
Dem Formantrag ist eine Meldebescheinigung und eine Geburtsurkunde des Kindes sowie ein Nachweis über Bemühungen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen, beizufügen. Bei geschiedenen Eheleuten ist die Vorlage des Scheidungsurteils erforderlich. Bei Halbwaisen muss die Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils und der Antrag bzw. der Bescheid über die Halbwaisenrente vorgelegt werden.
Montag | 08:30-09:30 Uhr | ||
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Dienstag | 08:30-09:30 Uhr | ||
Donnerstag | 15:00-16:00 Uhr |
Außerhalb der offenen Sprechstunden finden die Beratungsgespräche nach Terminvergabe statt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. In dringenden Notfällen (z.B. Meldungen für Kindeswohlgefährdungen) sind Mitarbeiter*innen der Sozialpädagogischen Dienste persönlich oder unter der Rufnummer 0151-65495767 erreichbar.