Leistungen Hilfen für Alleinerziehende

Anspruch auf Unterhaltsvorschuß hat ein Kind :

- wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt

- von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.

Unterhaltsvorschuß wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz müssen schriftlich vom Alleinerziehenden beim Jugendamt des Wohnortes des Kindes und des Antragstellers beantragt werden.

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung auf Verlangen vorzulegen:- Personalausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung,- Geburtsurkunde des Kindes,- Unterhaltsurteil (wenn vorhanden)- Scheidungsurteil (wenn vorhanden)- Vaterschaftsfeststellung (wenn vorhanden)

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung