Leistungen Beglaubigungen

 

Beglaubigung

 

Das Bürgerbüro darf Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn:

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss.

Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der Übersetzung beglaubigt werden.

 

Ausgeschlossen ist die Beglaubigung von:

  • privaten Dokumenten für den privatrechtlichen Gebrauch (zuständig ist ein Notar)
  • deutschen Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt)
  • ausländischen Personenstandsurkunden
  • Auszügen aus gerichtlichen oder öffentlichen Registern wie Vereins- oder Handelsregistern (zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist ein Notar) 
  • Gerichtsurteilen (zuständig ist das Gericht, das das Original ausgestellt hat)
  • Eidesstattlichen Versicherungen
  • Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testamenten, Vorsorge- und Generalvollmachten, Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugbriefe/-scheine, Führerscheine (zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat).

 

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Bei einem zusammenhängenden Dokument, kann keine einzelne Seite beglaubigt werden, sondern nur das gesamte Dokument.

 

Bitte bringen Sie nur das Original mit. Kopien werden für die Beglaubigung von dem/der jeweiligen Sachbearbeiter:in gefertigt.

 

 

Unterschriftsbeglaubigungen

Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).

Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart des/der Sachbearbeiter:in leisten.

 

Kosten

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung