Leistungen Unterhaltsvorschuss

Wer ist antragsberechtigt?

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

 

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? (Rechtslage ab dem 01.07.2017)

Unterhaltsvorschuss erhalten grundsätzlich Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt. 

Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

Anspruchsbegründende Tatsachen hat die Antragstellerin/der Antragsteller nachzuweisen und geeignete Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I). Insbesondere die Vorlage  folgender Unterlagen sind erforderlich:

- Personalausweis
- Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Titel
- Scheidungsbeschluss
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
- Einkunftsnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2023
- für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag wird monatsweise gezahlt
- orientiert sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) pro Monat:

bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro
bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro
bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro

Links / Downloads

Broschüre Unterhaltsvorschuss


Öffnungszeiten / Terminvereinbarung:
Sie erreichen uns zu den offenen Sprechstunden des Jugendamtes (Mo und Di 8:30-9:30, Do 15-16 Uhr), eine telefonische Terminvereinbarung ist jederzeit möglich.

Ansprechpartner:innen:

Frau Göllner
Buchstaben A - F (Nachname des Kindes)
Telefon: 02368 / 691-336
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

Frau Wengemann
Buchstaben G - M
Telefon: 02368 / 691-251
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

Frau Bockholt
Buchstaben N - Z
Telefon: 02368 / 691-337
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

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