Leistungen Zweitwohnungsteuer

Die Stadt Haltern am See erhebt entsprechend der Zweitwohnungsteuersatzung eine Zweitwohnungsteuer.

Wer eine solche Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen.

Wenn Sie eine Zweitwohnung beziehen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorhalten, verwenden Sie bitte die Steuerklärung zur Zweitwohnungsteuer (s. unten). Die Meldung der Aufgabe dieser Zweitwohnung kann formlos erfolgen.

Die Meldung dieser Zweitwohnung kann formlos erfolgen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungsteuersatzung (s. unten).

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Voraussetzungen

Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder seiner Familienmitglieder innehat.

Fortschreibungen des Melderegisters sind zugunsten und zulasten des Wohnungsinhabers zu berücksichtigen, auch soweit sie rückwirkend erfolgen.

Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen.

Wer eine solche Zweitwohnung (Mobilheim, Wohn- oder Campingwagen) bezieht, vorhält oder aufgibt, hat dies innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen.