Leistungen Jahresabschluss

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ist gem. § 95 Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein Jahresabschluss zu erstellen, der das Ergebnis der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr nachweist.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz sowie einem Anhang und dem Lagebericht.

Nach erfolgter Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss beschließt der Rat über den Jahresabschluss.

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses öffentlich auszulegen.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung