Leistungen Vergnügungsteuer

Besteuert werden die in der Stadt Haltern am See veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen) entsprechend der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Haltern am See.

Insbesondere sind Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und der Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten steuerpflichtig.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerfrei sind beispielsweise Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen.

Ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerfreie Vergnügung (Veranstaltung) handelt, sowie nähere Einzelheiten zur Steuererhebung, entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung (s. unten).

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung