Jeder Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen. Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
Bei einem Sterbefall in öffentlichen Krankenanstalten erfolgt die Anzeige schriftlich durch den Leiter der Anstalt.
Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei. Diese werden entsprechend gekennzeichnet.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.Die Kosten für eine Urkunde belaufen sich auf 12 Euro, für jede weitere auf 6 Euro.
In jedem Fall ärztliche Todesbescheinigung, dann Geburtsurkunde der oder des Verstorbenen, die Heiratsurkunde; bei Verwitweten die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil.