Abmeldung

Die Abmeldung des Wohnsitzes ist notwendig, wenn

  • man ins Ausland verzieht oder
  • aus seiner Wohnung auszieht und kein fester Wohnsitz mehr besteht oder
  • einen Nebenwohnsitz aufgibt und keinen neuen Nebenwohnsitz begründet (nur am Hauptwohnsitz möglich).      

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Eine Abmeldung ist auch frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt dann zum Datum das Auszugs.

Die meldepflichtige Person soll die Abmeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht.

Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache:

  • Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der abzumeldenden Personen.

Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Abmeldung durch eine Person vertreten lassen. Vorzulegen sind dann:

  • Das Abmeldeformular (siehe unten).
  • Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der abzumeldenden Personen.
  • Eine Vollmacht. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.     

Zudem kann die meldepflichtige Person das Abmeldeformular auch übersenden.

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich nur innerhalb von zwei Wochen am neuen Wohnort anmelden. Die dortige Meldebehörde ist verpflichtet, die Gemeinde über den Umzug zu informieren.

 
Erforderliche Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass, ggfls. Abmeldeformular und Vollmacht

Kosten

keine

Zuständige Dienststelle