Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Bis zum 30.06.2017 konnte Unterhaltsvorschuss längstens bis zum vollendetem 12. Lebensjahr, maximal für 72 Monate bezogen werden. Aufgrund einer Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes kann seit dem 1. Juli 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist aufgehoben worden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss in der Regel für ein Kind

  • unter   6 Jahren 187,00 € monatlich,
  • unter 12 Jahren 252,00 € monatlich und
  • unter 18 Jahren 338,00 € monatlich.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.

 

Voraussetzungen

Unterhaltsvorschuss muss persönlich beantragt werden. Ein Termin zur Antragsannahme kann telefonisch oder über den Servicebereich des Amtes für Soziales und Wohnen vereinbart werden.

 

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • es das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) bezieht, durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit vermieden wird oder der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt und
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

 

Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.

 

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist,
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
  • der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist,
    das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
  • der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegt.

 

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
  • Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt)
  • gegebenenfalls Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind

 

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr:

  • ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
  • Schulbescheinigung für Kinder ab 15. Lebensjahr

 

Gebühren werden nicht erhoben.

 

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