Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Beruf

Um in dem großen Gebiet von Westfalen - Lippe den vielfältigen Aufgaben für schwerbehinderte Menschen gerecht zu werden, arbeitet das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle eng mit den 48 örtlichen Fürsorgestellen zusammen. Diese sind vor Ort erste Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber.

Der Fachdienst Behinderte Menschen im Beruf (ehemals örtliche Fürsorgestelle) der Stadt Gladbeck hat ihren Sitz im Amt für Soziales und Wohnen, Fritz-Lange-Haus, Friedrichtstr. 7.

Sie ist vor Ort erster Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber. Der Fachdienst nimmt Anträge entgegen, entscheidet in vielen Fällen selbst über Leistungsanträge oder leitet sie an das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle weiter.

 

Die dauerhafte Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben ist unser Ziel.

Wir beraten und unterstützen

  • Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte
  • Betriebsräte, Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen
  • Arbeitgeber

Folgende Hilfen bieten wir an:

Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft

Wir informieren, von wem welche Hilfe gewährt werden kann, unterstützen Sie bei der Antragstellung und stehen Ihnen mit Rat zur Seite.

Hilfen am Arbeitsplatz

Wir beraten Sie bei der Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes und der behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Beratung kann auch vor Ort stattfinden. Weiterhin helfen wir bei der Beseitigung von Problemen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen organisieren wir Informationsveranstaltungen.

Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen

Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX . Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Integrationsamt des Landeschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster stellen. Die Fachstelle führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Dem Integrationsamt wird anschließend ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet.

Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement

Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten gefährdet ist, ist der Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch IX zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen verpflichtet. In diesen Fällen können wir Sie beraten, um alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beseitigung der Schwierigkeiten und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Ebenso verhält es sich, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.

Übrigens brauchen Sie bei einer Kontaktaufnahme mit uns keine Nachteile zu befürchten. Wir unterliegen der Schweigepflicht und Ihre Probleme werden selbstverständlich vertraulich behandelt.


Wir beraten Sie auch in allen Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis.

 

Finanzielle Leistungen:

 

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber können Zuschüsse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten.

Folgende finanzielle Leistungen können bei uns beantragt werden:

  • Hilfen für die behinderungsgerechte Ausgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie für die Beschaffung von technischen Arbeitshilfen
  • Hilfen für die Milderung von außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen (zum Beispiel durch persönliche Unterstützung am Arbeitsplatz oder durch den Einsatz von Gebärdensprach-Dolmetschern)
  • Hilfen für schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte und Selbständige, zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder zur Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung
  • Hilfen für arbeitslose schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, als Darlehen zur Gründung einer selbständigen Existenz

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie finanzielle Unterstützung erhalten, ist von der Art der beantragten Hilfe abhängig. Auf jeden Fall muss eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vorliegen.

Unsere Zuständigkeit ist ebenfalls von der Hilfeart abhängig und richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes oder nach Ihrem Wohnsitz.

Erforderliche Unterlagen

Für jede beantragte Hilfe ist eine Kopie des Feststellungsbescheides und des Schwerbehindertenausweises (ggf. Gleichstellungsbescheid) erforderlich.

Falls eine ärztliche Stellungnahme zu der Notwendigkeit der beantragten Maßnahme oder Kostenvoranschläge vorhanden sind können diese ebenfalls eingereicht werden. Weitere Unterlagen können ja nach Hilfeart notwendig sein.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Formulare


Eine telefonische Beantragung ist möglich.
Ein schriftlicher Antrag wird empfohlen.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Was ist zu bezahlen?

Kostenfrei
 
Zuständige Dienststelle
Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner