Unterhaltsrückgriff

Durch die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen sollen die barunterhaltspflichtigen Elternteile nicht von ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 1601 ff BGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern befreit werden. Aus diesem Grund gehen die Ansprüche der Kinder gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Ein Forderungsübergang findet in der Höhe statt, in welcher der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig (auch fiktiv) ist. Sollte eine Leistungsfähigkeit nicht vorliegen, hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und somit fehlt es dann auch am Forderungsübergang auf das jeweilige Land.

Die Verfolgung übergegangener Unterhaltsansprüche bezweckt einerseits die Einziehung der als Vorschuss gewährten Unterhaltsleistungen, aber auch die Sicherstellung von Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil für Zeiten nach dem Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen. Insofern werden der alleinerziehende Elternteil und sein Kind langfristig unterstützt.

Der Unterhaltsrückgriff beginnt mit der Antragstellung des alleinerziehenden Elternteils und endet erst, wenn übergegangene Ansprüche vollständig beglichen wurden bzw. aus verschiedenen Gründen endgültig nicht mehr eingezogen werden können.

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