Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern. Der Gewerbesteuer unterliegen alle im Inland betriebenen gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ausgenommen sind freiberufliche Tätigkeiten und solche der Land- und Forstwirtschaft.

Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbes befindet.

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in zwei Schritten:

  • Finanzamt
Das Finanzamt entscheidet über die sachliche und persönliche Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Die Besteuerungsgrundlage, d. h. den Gewerbesteuermessbetrag bzw. bei mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden den anteiligen Messbetrag ( = Zerlegungsanteil ) setzt das Finanzamt fest und teilt diesen der Gemeinde mit.
Zur Vermeidung von Steuerschätzungen durch das Finanzamt sind die Abgabefristen für Steuererklärungen zu beachten.
  • Gemeinde
Der Gemeinderat bestimmt in einer Haushaltssatzung / Steuerhebesatzsatzung die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes.
In Gladbeck beträgt der Gewerbesteuerhebesatz seit dem 01.01.2016 495 Prozent.
Auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrages bzw. des Zerlegungsanteils setzt die Gemeinde die Gewerbesteuer nach folgender Formel fest:
Messbetrag/Zerlegungsanteil X Hebesatz = Gewerbesteuer
Führt eine Steuerfestsetzung zu Nachforderungen oder Erstattungen, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe, wobei der Zinslauf allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je voller Monat.
Neben der Gewerbesteuer aus der Veranlagung für einen bestimmten Erhebungszeitraum hat der Steuerpflichtige für die Folgejahre Vorauszahlungen  auf der Grundlage der Steuer aus der letzten Veranlagung zu leisten.
Anträge auf eine gesonderte Festsetzung eines Messbetrages / Zerlegungsanteils für Vorauszahlungszwecke sind an das zuständige Finanzamt zu richten. 

Rechtsbehelfe

Einwendungen gegen die Steuerpflicht, den Messbetrag / Zerlegungsanteil oder den Verspätungszuschlag sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

Der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde kann mit einem Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Gladbeck, Amt für kommunale Finanzen - Abteilung Steuern und Abgaben -, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine elektronische Widerspruchserhebung ist ausschließlich unter Verwendung der Email-Adresse Rathaus@Stadt-Gladbeck.de-mail.de möglich. Die Frist für die Widerspruchserhebung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. 

Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist der angeforderte Betrag fristgemäß zu zahlen.

Bei  offensichtlichen Fehlern in einem Gewerbesteuerbescheid wird jedoch empfohlen, Kontakt mit der Stadt Gladbeck aufzunehmen, damit dieser Fehler gegebenenfalls behoben und ein unnötiges Widerspruchsverfahren vermieden werden kann.

Aussetzung der Vollziehung ( § 361 Abgabenordnung)

Eine Aussetzung der Vollziehung fälliger Forderungen ist nur möglich, wenn Einspruch beim zuständigen Finanzamt gegen die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen eingelegt wurde und das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung des Messbetrages / Zerlegungsanteils ( ganz oder teilweise ) gewährt hat. Sodann setzt die Gemeinde die entsprechenden Steuerforderungen und Zinsen aus. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Stundung ( § 222 Abgabenordnung )

Auf Antrag kann die Gemeinde eine Stundung von Gewerbesteuerforderungen gewähren, wenn der Steuerschuldner frühzeitig vor Eintritt der Fälligkeit die Stundungsbedürftigkeit hinreichend begründet und nachweist, dass ihm die Aufbringung der Steuerschuld zum Fälligkeitstermin nicht möglich ist. Im Stundungsantrag ist vom Steuerpflichtigen ein angemessener Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten.

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