Wohnungsaufsicht

Wohnungsmängel

 

Wohnraum ist vom Vermieter so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.

Kommt ein Vermieter diesen Verpflichtungen nicht ausreichend nach, so hat die Stadt Gladbeck die Aufgabe auf die Beseitigung von Missständen hinzuwirken.

Ein Missstand besteht, wenn das Wohnen durch erhebliche Mängel stark beeinträchtigt ist.

Schwerwiegende Mängel sind

  • Fehlende Sanitär- und Elektroinstallationen,
  • Gravierende Mängel an Fenstern und Dächern,
  • Fehlende Wasseranschlüsse,
  • Dauernde Feuchtigkeit in den Räumen.

Wenn bei Ihnen erhebliche Mängel vorhanden sind, müssen Sie diese zunächst Ihrem Vermieter im Rahmen Ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag melden ( schriftliche Mängelanzeige) und ihn auffordern den Schaden innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erfolgt keine ausreichende Abhilfe, können Sie sich an den Fachdienst Wohnen wenden. Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Bei Bedarf wird Ihnen ein Mustervordruck zugeschickt. Diesem Antrag sind aussagefähige Fotos beizulegen, die die Dringlichkeit und den erheblichen Umfang der Mängel dokumentieren.

Kleinere Schäden an einer Wohnung z.B. kleinere Feuchtigkeitsschäden die evtl. im Verhalten des Mieters liegen, rechtfertigen kein Einschreiten des Fachdienstes Wohnen. Sie werden in diesem Fall umfangreich beraten.

 

Benötige Unterlagen:

  • Antrag auf Überprüfung der Missstände ( s.o.)
  • Mietvertrag
  • Bereits erfolgte schriftliche Mängelanzeige an Ihren Vermieter

Rechtsgrundlage

Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW)

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