Amtsvormundschaften

Wenn Kinder einen Vormund brauchen

So lange Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind, muss es jemanden geben, der die Verantwortung für sie übernimmt. Normalerweise ist dies Aufgabe der Eltern, aber manchmal können, dürfen oder wollen diese die Aufgabe nicht übernehmen.

In einem solchen Fall wird vom Familiengericht ein anderer Erwachsener mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist dann der Vormund.

Der Vormund ist der rechtliche Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen und soll für dessen Wohlergehen sorgen.

Wird den Eltern nur ein Teil der elterlichen Verantwortung/elterlichen Sorge entzogen, dann spricht man von einer Pflegschaft.

Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, zum Beispiel die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.

Die Vormünder des Amtes für Jugend und Familie sind Ansprechpartner für die betroffenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen oder Pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, für Gerichte, Vereine, Schulen, soziale Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen.

Zuständige Dienststelle