Aufstellererlaubnis

 

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der vorherigen Erlaubnis des Amtes für öffentliche Ordnung (§ 33c Abs.1 Gewerbeordnung).

Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur dort erfolgen, wo es eine zusätzliche Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort gibt (§ 33c Abs.3 Gewerbeordnung).

Für den eigenen Gaststättenbetrieb kann eine abgestufte Aufstellerlaubnis beantragt werden. Diese berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Geldspielgeräten im eigenen Betrieb.

-          siehe auch Geeignetheitsbestätigung         

-          siehe auch Spielhallenkonzession 

 

 

 

Kosten

Die Aufstellerlaubnis kostet 2000 €

Zuständige Dienststelle
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