Festsetzungen von Veranstaltungen

Auf Antrag eines Veranstalters kann das Amt für öffentliche Ordnung Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte festsetzen.

Auch wenn die Festsetzung nicht für die Durchführung eines gewerblichen Marktes an sich verpflichtend ist, so ist sie dann zwingend notwendig, wenn der Markt an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden soll.

Antragsberechtigt ist der verantwortliche Veranstalter.

Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen verschiedener Art sein. Eine Veranstaltung ist festsetzungsfähig, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler teilnehmen.

Durch die Festsetzung erhalten die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung privilegierte Verkaufsbedingungen wie z.B.

  • Wegfall des feiertags rechtlichen Arbeitsverbotes
  • Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht
  • Abweichungen vom Ladenöffnungsgesetz
  • Abweichungen vom Gaststättengesetz

Die Festsetzung schließt die Zulassung von nichtgewerblichen Händlern, z.B. Hobbykünstlern und/oder Malern nicht aus.

Sie regelt aber auch nicht deren Zugang (z.B. Ausführende v. Begleitprogrammen)

Hierfür sind die zusätzlichen erforderlichen Genehmigungen gesondert vom Veranstalter einzuholen.

Für die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung benötigen sie zur Beantragung folgende Unterlagen

  • Angaben über Ort, Art, Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung
  • Gewerbeanmeldung des Veranstalters
  • Antragsformular mit Unterschrift
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung
  • Händlerliste mit Namen, Adresse, Branche des Beschickers, mind. 12 gewerbliche Händler
  • Teilnahmebedingungen
  • Mietvertrag / Sondernutzungserlaubnis

Achtung:  Bei juristischen Personen als Veranstalter wird für die Antragsstellung die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin sowie ein aktueller Handelsregisterauszug gefordert.

Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften empfiehlt es sich dringend, in der Planungs- und Vorbereitungsphase sich mit dem Amt für öffentliche Ordnung telefonisch, elektronisch oder persönlich in Verbindung zu setzen.

Sind die oben ausführlich beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Antrag eines Veranstalters kostenpflichtig abgelehnt werden.

Die zuvor aufgeführten Veranstaltungen dürfen z.B. nicht in einem Ladengeschäft stattfinden.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 6a, 6b, 6c

64-71b Gewerbeordnung

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Gewerberechtsverordnung

Kosten

Die Kosten der Festsetzung liegen je nach Veranstaltungsart und -größe zwischen 200,-- und 750,-- €

Formulare

Antrag auf Festsetzung eines Marktes (§69 Gewerbeordnung)

Zuständige Dienststelle
Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner