Vorkaufsrechtbescheinigung
Zeugnis über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes nach §§ 24 ff BauGB

Das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß § 24 ff Baugesetzbuch ermöglicht der Gemeinde zur Sicherung und Verwirklichung der städtebaulichen Ordnung Eigentum an Grundstücken anstelle eines feststehenden Käufers zu erwerben, um Enteignungen zu vermeiden.

Wo keine speziellen städtebaulichen Interessen vorliegen, besteht für die Gemeinden kein Vorkaufsrecht; ebenso nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

Zur Eintragung eines Käufers als Eigentümer in das Grundbuch benötigt das Grundbuchamt die Vorkaufsrechtbescheinigung der Gemeinde, in welcher die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes bestätigt wird. Die Vorkaufsrechtbescheinigung wird in der Regel im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag von den beurkundenden Notaren beantragt.

Kosten

Gemäß Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Gladbeck vom 20.12.2022 Tarifstelle II 11.1: Ausfertigung einer Negativbescheinigung zum Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 1 Baugesetzbuch: 50,00 € € Grundgebühr bis 6 Flurstücke, jedes weitere Flurstück 10,00 €

Zuständige Dienststelle
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